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VRR: BGH kippt neuen Verkehrsvertrag

08.02.11 (VRR) Autor:Niklas Luerßen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied heute im Rechtsstreit zwischen Abellio Rail NRW und VRR AöR, dass eine direkte Vergabe einer Dienstleistung im Schienenpersonennahverkehr an einen Auftragnehmer unzulässig sei. Damit kassierte er den seit Ende 2009 geltenden Verkehrsvertrag zwischen VRR AöR und DB Regio NRW.

Kernpunkt des Verfahrens war, ob Direktvergaben generell erlaubt wären oder vergaberechtliche Nachprüfungsanträge dagegen gestellt werden könnten. Der BGH gab dem „Gesetz gegen Wettbewerbseinschränkungen“ Vorrang gegenüber der EG-Verordnung 1370/2007, die Direktvergaben durchaus erlaube.

Hintergrund des Verfahrens: Zwischen VRR AöR (im weiteren VRR genannt) und DB Regio NRW (im weiteren die/der DB genannt) wurde ein Vergleichsvertrag geschlossen. Der VRR hatte 2004 ohne Ausschreibung direkt einen neuen Großen Verkehrsvertrag mit der DB geschlossen, worin auch der Betrieb sämtlicher S-Bahnen enthalten war. Mit der Zeit entflammte ein Rechtsstreit über die Vertragserfüllung. 2007 kündigte der VRR den Vertrag außerordentlich und fristlos, wogegen die DB klagte und Ende 2008 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen recht bekam. Der VRR legte zunächst Revision vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein, jedoch einigten sich die Parteien unter Vermittlung des damaligen Landesverkehrsministers Oliver Wittke (CDU) auf einen Vergleichsvertrag, der Ende 2009 beschlossen wurde. Darin wurde u.a. eine Verlängerung des S-Bahn-Betriebs um fünf Jahre, also statt bis 2018 wie im Verkehrsvertrag von 2004 beschlossen, bis 2023. Das Revisionsverfahren wurde daraufhin eingefroren.

Die DB-Wettbewerberin Abellio Rail legte vor der Vergabekammer Münster einen Nachprüfungsantrag dagegen ein, dem die Kammer stattgab. Hiergegen legte der VRR Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein. Dieses OLG hätte der Entscheidung der Vergabekammer Münster entsprochen, musste jedoch den BGH zur Klärung der Sachlage anrufen, da das OLG Brandenburg 2003 in ähnlicher Sache in der gleichen Frage gegensätzlich entschieden hatte.

Jetzt könnte der Rechtsstreit des Verkehrsvertrages von 2004 gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen Ende 2008 wieder fortgesetzt werden, da dieses Verfahren wieder aufleben würde. Möglich wäre allerdings bis zu einer OVG-Entscheidung auch eine außergerichtliche Einigung.

Nachtrag 11:54 Uhr: Eine Pressemitteilung des X. Zivilsenats des BGH hierzu befindet sich hier.

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